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One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren: neue Fernverkaufsregelungen seit Juli 2021

One-Stop-Shop (OSS) ist der Kern der Mehrwertsteuerreform für den EU-Onlinehandel. Das neue Umsatzsteuer-Verfahren ist seit dem 1. Juli 2021 in Kraft und soll den innergemeinschaftlichen Handel grundlegend vereinfachen. Lesen Sie hier alles über das neue One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren und was Online-Händler bei Lieferungen innerhalb der EU seit Juli 2021 beachten müssen.

Seit dem 1. Juli 2021 gilt die Mehrwertsteuerreform der Europäischen Union mit dem Namen One-Stop-Shop (OSS). Das Ziel der Reform besteht hauptsächlich darin, den innereuropäischen Handel deutlich zu vereinfachen. So soll die Besteuerung ab einem Wert von 10.000 Euro nun einheitlich im Bestimmungsland erfolgen. Eine grenzüberschreitende Lieferung unter 10.000 Euro darf somit beim Heimatfinanzamt versteuert werden. Angemeldet werden muss die Besteuerung lediglich bei einer zentralen Registrierungsstelle pro Land. Umsatzsteueranmeldungen in einzelnen Ländern und die Beachtung von unterschiedlichen Lieferschwellen entfallen dadurch.

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Welche Vorteile bringt die neue Regelung?

Wie bereits erwähnt, dient die Regelung hauptsächlich dazu, den grenzübergreifenden Handel innerhalb der EU zu vereinfachen. Online-Händlern steht allerdings frei, ob sie am OSS-Verfahren teilnehmen. Händler, welche bereits für das zuvor geltende Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) registriert waren, werden automatisch für OSS registriert. Für alle anderen Händler, die an Endkunden innerhalb des EU-Auslands liefern und am OSS-Verfahren teilnehmen möchten, ist die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit dem 1. April 2021 möglich.
Gerne helfen wir Ihnen dabei, sich für das OSS-Verfahren zu registrieren. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin für eine persönliche Beratung. Auch wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Voraussetzung für eine Registrierung erfüllen oder wenn Sie Fragen zur Besteuerung Ihres Online-Shops haben, profitieren Sie von unserer Steuerberatung.

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Welche Pflichten gehen mit OSS einher?

Entscheiden Sie sich für die Teilnahme an der neuen Sonderregelung, müssen Sie zusätzliche Pflichten beachten. So gilt von nun an eine fristgerechte Abgabe Ihrer Steuererklärung. Das dafür vorgesehene Datum ist immer das Ende des Monats, der dem Ablaufdatum des Besteuerungszeitraums folgt. Das bedeutet, Ihre Erklärung erfolgt vierteljährlich auch dann, wenn Sie innerhalb dieses Zeitraums keine Umsätze generiert haben.
Darüber hinaus verpflichten Sie sich zu einer fristgerechten Zahlung Ihrer Steuern. Auch hierbei gilt als Zahlungsziel das Ende des Monats, der dem Besteuerungszeitraum folgt. Ihre Registrierungsdaten und die Anmeldung von Sonderregelungen sowie die Einstellung der Leistungserbringung müssen Sie rechtzeitig auf elektronischem Weg mitteilen. Es besteht darüber hinaus eine Aufzeichnungspflicht.
Gerne erläutern wir Ihnen die neuen Pflichten und Regelungen gründlich in einem persönlichen Gespräch? Wir unterstützen Sie gerne durch die laufende Steuerberatung und fristgerechten Erstellung Ihrer Erklärungen.

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